Was sind Nutzungsrechte?

Wird ein Designer beauftragt ein Logo, eine Website, eine Broschüre oder eine vergleichbare Leistung zu erbringen, handelt es sich hierbei in der Regel um gemischte Verträge in Form eines Werk- und eines Lizenzvertrages. Die werkvertragliche Komponente regelt die Arbeitsleistung des Designers und die Vergütung der selbigen. Allein dadurch hat der Kunde aber noch nicht das Recht, das bestellte Werk auch zu nutzen. Dies wird durch den lizenzvertraglichen Teil ermöglicht. Denn der Designer ist und bleibt – sofern die nötige Gestaltungshöhe erreicht wird – Urheber eines Werkes. Er räumt dem Kunden lediglich ein Nutzungsrecht ein. Hierbei wird zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht unterschieden.

Einfaches Nutzungsrecht

Beim einfachen Nutzungsrecht kann einem anderen die Nutzung eines Werkes erlaubt werden ohne sich selbst in der Ausübung der Urheberrechte einzuschränken. Das einfache Nutzungsrecht erschöpft sich in der bloßen Nutzung des Werkes, sodass weitere Nutzungsrechte an Dritte durch den Gestalter eingeräumt werden können.

Ausschließliches Nutzungsrecht

Beim ausschließlichen Nutzungsrecht hat derjenige, dem dieses Recht eingeräumt wurde, die Möglichkeit das Werk unter Ausschluss aller übrigen Personen, also auch des Urhebers, zu nutzen. Das ausschließliche Nutzungsrecht ist eine recht starke Beschränkung der Rechte des Urhebers. In der Praxis ist es gängig, dass der Gestalter als Urheber seinem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt, er selbst aber ein einfaches Nutzungsrecht behält, um zumindest im eigenen Portfolio oder auf seiner Website mit seinem Werk als Referenz werben zu können.

Weitere Beschränkungen des Nutzungsrechtes

Ein Nutzungsrecht kann räumlich (zum Beispiel regional, national, international), zeitlich (zum Beispiel 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre), inhaltlich oder im Umfang (geringe, mittlere oder hohe Nutzung zum Beispiel durch Auflagenhöhe, Größe der Zielgruppe, Nutzung auf mehreren Medien) beschränkt eingeräumt werden.

Diese Faktoren fallen bei der Preiskalkulation ins Gewicht. Der AGD (Allianz Deutscher Designer) empfiehlt die Verwendung von Nutzungsrechtsfaktoren. Diese schwanken zwischen 0,5 für die minimale und 6,0 für die maximale Nutzung.

Alexander Einfinger
www.mobilrechtler.de